EGUSG, vgl. hierzu LGVE 1998 II Nr. 39). 4. - a) Entsorgungsgebühren - wie Gebühren für die Kehricht- und die Sperrgutabfuhr - werden rechtlich als Benutzungsgebühren qualifiziert, weil sie ein Entgelt für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung sind. Solche Gebühren bedürfen einer formellgesetzlichen Grundlage, d.h. eines üblicherweise dem Referendum unterstellten Erlasses. Dieser Erlass muss den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand sowie die Bemessung der Abgabe in den Grundzügen regeln (BGE 126 I 182 f.; Pra 1993 Nr. 139 Erw. 3a mit Hinweisen).