Der Kanton verpflichtete die Gemeinden, innert drei Jahren nach Inkrafttreten des EGUSG ein Reglement über die Abfallentsorgung zu erlassen, das dem neuen Recht entspricht (§ 49 EGUSG). Weil das EGUSG am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, haben die Gemeinden demnach ihre Abfallreglemente bis zum 1. Januar 2002 anzupassen. Mit dem Einführungsgesetz vom 30. März 1998 wurde das bisherige EGUSG vom 6. März 1989 aufgehoben. Allerdings waren bereits im alten EGUSG aus dem Jahre 1989 das Verursacherprinzip und die Aufgabe der Gemeinden zur Gebührenerhebung enthalten (§ 28 Abs. 3 und §§ 62 ff. alt EGUSG, vgl. hierzu LGVE 1998 II Nr. 39).