Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung wie Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erweiterung, Ersatz, Abschluss und Nachsorge der Abfallanlagen und des Sammeldienstes sowie die Öffentlichkeitsarbeit und die Administration decken und eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen (§ 30 Abs. 2 EGUSG). Der Kanton verpflichtete die Gemeinden, innert drei Jahren nach Inkrafttreten des EGUSG ein Reglement über die Abfallentsorgung zu erlassen, das dem neuen Recht entspricht (§ 49 EGUSG).