Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben im Abfallwesen mit kostendeckenden Gebühren, die in ihren Reglementen über die Abfallentsorgung festzulegen und verursachergerecht zu bemessen sind. Einen Teil der gesamten Kosten können sie über eine Grundgebühr decken (§ 30 Abs. 1 EGUSG). Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung wie Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erweiterung, Ersatz, Abschluss und Nachsorge der Abfallanlagen und des Sammeldienstes sowie die Öffentlichkeitsarbeit und die Administration decken und eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen (§ 30 Abs. 2 EGUSG).