e. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. b) Der kantonale Gesetzgeber hat den bundesrechtlichen Vorgaben in Bezug auf das Verursacherprinzip Rechnung getragen. Massgebend hierzu ist das EGUSG. Gemäss § 23 Abs. 2 EGUSG erlässt jede Gemeinde ein Reglement über die Abfallentsorgung. Die Reglemente der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben im Abfallwesen mit kostendeckenden Gebühren, die in ihren Reglementen über die Abfallentsorgung festzulegen und verursachergerecht zu bemessen sind.