Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher (Abs. 2). Auf bundesgesetzlicher Stufe bestimmt Art. 2 USG, dass derjenige die Kosten trägt, der Massnahmen nach dem Gesetz (d.h. nach dem USG) verursacht. Die Finanzierung bei Siedlungsabfällen regelt Art. 32a USG, in Kraft seit 1. November 1997. Absatz 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt: Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden.