für eine Berechnung der Gebühr nach dem Verursacherprinzip fehlten die vom kommunalen Gesetzgeber zwingend zu erlassenden Kriterien. Eine gegen diesen Entscheid von A erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht gut. Aus den Erwägungen: 3. - a) Im Bereich der Umweltsorge und des Umweltschutzes gilt das Verursacherprinzip, das sowohl in der Verfassung wie auch im USG verankert ist. Gemäss Art. 74 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Abs. 1). Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.