A wurde eingeladen, Angaben zur Kehrichtmenge, zu separaten Sammlungen und zur Anzahl Haushaltungen und Personen zu machen. Nachdem im November 2000 die Stimmbürger das neue kommunale Reglement verworfen hatten, wies der Gemeinderat von Z die Einsprache ab. In seiner Begründung hielt er u.a. fest, mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage gelange das seit 1. Januar 1971 gültige Reglement zur Anwendung. Deshalb müsse die Gebühr gestützt auf die jeweilige Gebäudeversicherungssumme erhoben werden; für eine Berechnung der Gebühr nach dem Verursacherprinzip fehlten die vom kommunalen Gesetzgeber zwingend zu erlassenden Kriterien.