A ist Eigentümer einer Liegenschaft in Z. Der Gemeinderat von Z erhob von A für das Jahr 2000 auf der Grundlage der Gebäudeversicherungssumme Kehrichtgebühren in der Höhe von Fr. 502.25. Dagegen erhob A Einsprache mit der Begründung, die Gebühr widerspreche in krasser Weise dem Verursacherprinzip. Nachdem weitere Eigentümer gegen die Gebührenrechnungen Einsprache erhoben hatten, beschloss der Gemeinderat - im Hinblick auf die erwartete Zustimmung zum ausgearbeiteten neuen Reglement -, bei den Einsprechern die angefochtene Kehrichtgebühr verursachergerecht zu bemessen. A wurde eingeladen, Angaben zur Kehrichtmenge, zu separaten Sammlungen und zur Anzahl Haushaltungen und Personen zu machen.