Sie wird in Promillen der Gebäudeversicherungssumme der Liegenschaft erhoben (Abs. 2). Mit der Verankerung des Verursacherprinzips im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) und mit Erlass der kantonalen Anschlussgesetzgebung (namentlich des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998, EGUSG) erhielten die Gemeinden die Aufgabe, das Abfallwesen zu revidieren und vor allem verursachergerechte Gebühren einzuführen.