Der Einwohnerrat der Gemeinde Z erliess per 1. Januar 1971 ein Reglement über die Kehrichtabfuhr auf dem Gemeindegebiet Z. Gemäss Art. 10 des Reglements erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der durch die Kehricht- und Sperrgutabfuhr bedienten Liegenschaften eine jährliche Abfuhrgebühr (Abs. 1). Die Abfuhrgebühr soll kostendeckend sein. Sie wird in Promillen der Gebäudeversicherungssumme der Liegenschaft erhoben (Abs. 2).