{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-75_2001-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=284", "Checksum": "2335338069b4c3b2513c6c27a4af103b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 75", "2001 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.09.2001 A 01 75 (2001 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und Art. 32a USG; § 23 Abs. 2, § 30 und § 49 EGUSG. Eine Kehrichtgebühr, die gestützt auf das Reglement allein nach dem Gebäudeversicherungswert festgesetzt wird, verletzt Bundesrecht. 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Dies gilt auch dann, wenn die Gemeindelegislative zuvor die Einführung eines neuen Abfallreglements mit Umsetzung des Verursacherprinzips (z.B. Sackgebühr) abgelehnt hat. | Kehrichtgebühren\n\n Inkrafttreten des Abfallreglements ausgegangen werden. Setzt man diese Zahlen auf die Angaben des Beschwerdeführers um, so ergibt sich eine jährliche Gesamtbelastung von Fr. 178.- (52 Kehrichtsäcke à Fr. 1.50 pro Jahr plus Fr. 100.- Grundgebühr). Dieser Betrag entspricht nicht einmal der Hälfte der auf dem Gebäudeversicherungswert berechneten Gebühr von rund Fr. 500.-. Ergibt die Berechnung gestützt auf das abgelehnte Abfallreglement eine weit tiefere Gebühr als die angefochtene Abgabe, so legt dies die Verletzung von Bundesrecht im konkreten Fall offen. Die beanstandete Gebühr verstösst nicht nur in genereller Weise gegen das Verursacherprinzip, sondern es bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte, dass die Gebühr - unabhängig von ihren Berechnungsgrundlagen - unverhältnismässig ist. Dass eine auferlegte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der von der öffentlichen Hand dafür angebotenen oder erbrachten Leistung stehen muss, ist Ausfluss des Äquivalenzprinzips (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 2054 mit Hinweisen; URP S. 2000 169). Zwar kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, welches Verhältnis zwischen dem Verursacherprinzip und dem Äquivalenzprinzip besteht. Ist aber das Äquivalenzprinzip allgemein Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, so gilt das Verursacherprinzip als Ausfluss der Rechtsgleichheit. Beide Grundsätze führen bei der Überprüfung der konkret angefochtenen Gebühr zu ähnlichen Ergebnissen, obschon sich das Verursacherprinzip mit der Zuordnung der Kosten befasst und sich nicht wie das Äquivalenzprinzip primär am Wert der für die Abgabe erhaltenen Gegenleistung orientiert. d) Aus dem Gesagten erhellt, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr zu hoch ist. In der Hinsicht erweist sich die Beschwerde als begründet und der Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Bei der Festlegung der reduzierten Gebühr wird der Gemeinderat vorab die Gesamtbelastung berücksichtigen müssen, wie sie sich aus dem Entwurf des Abfallreglements und aus den behördlichen Erläuterungen ergibt (vgl. Erw. 7c). Freilich kann die so errechnete Gebühr nur eine Minimalabgabe darstellen. Die Einführung der Sackgebühr hat nämlich erfahrungsgemäss zur Folge, dass vermehrt Rohstoffe, wie Karton, Papier und Glas, vom verbrennbaren Hauskehricht getrennt und im Rahmen von Separatsammlungen entsorgt werden. Weil die Kosten für die Wiederverwertung wesentlich geringer anfallen als die Kosten für die Verbrennung des Hauskehrichts, kann sich ein Gemeinwesen aufgrund der Verminderung des Hauskehrichts eine relativ tiefe Sackgebühr leisten. Im Bericht und Antrag an den Einwohnerrat von April 2000 stellte der Gemeinderat denn auch fest, durch die Einführung der Verursachergebühr werde sich der Anteil des brennbaren Kehrichts verringern. Das Verhältnis von Verursachergebühr zu Grundgebühr werde sich in der Grössenordnung von 50% : 50% einpendeln. Können die Kosten der Abfallbewirtschaftung mit den im Abfallreglement genannten Beträgen nur dann gedeckt werden, wenn eben das gesamte Gebührensystem eingeführt und auf dem ganzen Gemeindegebiet angewandt wird, muss der einzelne Gebührenpflichtige die Weiterführung des bisherigen Bewirtschaftungssystems und die Organisation der Entsorgung (mit-)abgelten. Einen solchen Beitrag an die Kosten des aktuellen Bewirtschaftungssystems kann der Gemeinderat vom Pflichtigen verlangen und unter diesem Titel die Gebühr angemessen erhöhen. Der Gemeinderat muss somit nach den genannten Kriterien und Überlegungen die Kehrichtgebühr für das Jahr 2000 neu festsetzen. Welcher konkrete Betrag für den Beschwerdeführer daraus resultiert, wird der Gemeinderat in Würdigung des Einzelfalles und nach dem Gesichtspunkt der Billigkeit entscheiden. Dabei ist immerhin festzuhalten, dass eine nur geringfügige Herabsetzung der Gebühr - bei den gegebenen Verhältnissen - nicht in Betracht kommt. e) ( ... ) |"}