{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-75_2001-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=284", "Checksum": "2335338069b4c3b2513c6c27a4af103b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 75", "2001 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.09.2001 A 01 75 (2001 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und Art. 32a USG; § 23 Abs. 2, § 30 und § 49 EGUSG. Eine Kehrichtgebühr, die gestützt auf das Reglement allein nach dem Gebäudeversicherungswert festgesetzt wird, verletzt Bundesrecht. 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Dies gilt auch dann, wenn die Gemeindelegislative zuvor die Einführung eines neuen Abfallreglements mit Umsetzung des Verursacherprinzips (z.B. Sackgebühr) abgelehnt hat. | Kehrichtgebühren\n\n Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen soll (§ 30 Abs. 2 EGUSG; vgl. auch Art. 32a lit. b-e USG). Gemäss unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist die Rechnung für die Abfallbeseitigung längerfristig ausgeglichen. Nachdem sich aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist demnach das Kostendeckungsprinzip, das verfassungsrechtlich die gesamten Gebühreneinnahmen nach oben begrenzt, bei den hier strittigen Jahresgebühren respektiert worden. 7. - a) Für die Überprüfung der angefochtenen Gebühr ist auf das Verursacherprinzip zurückzugreifen. Über dessen Umfang und konkrete Umsetzung in den Reglementen sind zahlreiche Entscheidungen ergangen (vgl. die Hinweise in LGVE 1998 II Nr. 39 Erw. 2b). Gemäss den Vorgaben in Art. 32a USG ist u.a. die Art und die Menge des übergebenen Abfalls bei der Ausgestaltung der Abgaben zu berücksichtigen (lit. a). Der kantonale Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von einer verursachergerechten Bemessung (§ 30 Abs. 1 EGUSG). In der Rechtsprechung wird immer wieder betont, dass die Gebühr zur Hauptsache anhand des Kriteriums der Abfallmenge erhoben werden oder aber mindestens ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Gebühr und dem produzierten und entsorgten Abfall erkennbar sein müsse. Das Verursacherprinzip verlangt aber nicht, dass die bei der Beseitigung entstehenden Kosten ausschliesslich nach Volumen oder Gewicht der Abfälle verteilt werden. Dem Gemeinwesen erwachsen auch fixe Kosten, die nicht proportional zur Abfallmenge sind. Es ist deshalb zulässig, solche mengenunabhängigen Kosten z.B. für Information, Beratung und Personal durch eine Grundgebühr zu decken (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 26.8.1999, in: URP 2000 S. 166 ff., insb. 168). Aus der Sicht des Abgabepflichtigen bedeutet das Verursacherprinzip nur (aber immerhin), dass die Gesamtheit der Abfallverursacher die gesamten Entsorgungskosten trägt und dass die von jedem Einzelnen bezahlten Abgaben einen gewissen Zusammenhang mit der von ihm verursachten Abfallmenge haben (BGE 125 I 449 Erw. 3b ff. = URP 2000 S. 140). Umgekehrt heisst dies, dass nicht jeder Abfallverursacher immer und generell für die Entsorgungskosten der effektiv von ihm erzeugten Abfälle aufzukommen hat (Brunner, a.a.O., N 23 zu Art. 32a USG). Im Übrigen haben - wie bereits erwähnt - der kantonale und der kommunale Gesetzgeber einen erheblichen Spielraum in der Ausgestaltung der in Art. 32a USG vorgesehenen Abgaben. Unbestreitbar sind Kombinationen von individuellen, mengenabhängigen Gebühren und Grundgebühren zulässig (URP 2000 S. 139). b) In seiner Einsprache rügte der Beschwerdeführer, dass die Bemessungsgrundlagen dem Verursacherprinzip widersprechen würden. Er und seine Ehefrau würden pro Woche nur noch etwa einen 35-Liter-Sack brauchen. Zudem bemühten sie sich, möglichst wenig Abfall anfallen zu lassen. Im Hinblick auf eine verursachergerechte Bemessung der Gebühr liess der Gemeinderat über das Umwelt- und Sicherheitsdepartement beim Beschwerdeführer die abfallrelevanten Daten erfassen. Gemäss Erfassungsblatt fällt beim Beschwerdeführer pro Woche ein 35-Liter-Sack verbrennbarer Kehricht an. In der Liegenschaft befindet sich ein Haushalt mit zwei Personen. Im Einspracheentscheid hielt der Gemeinderat fest, dass die Angaben - soweit möglich - überprüft worden seien. Die Überprüfung entspreche «im Grundsatz den tatsächlichen Verhältnissen». Damit ist auf die vom Beschwerdeführer mitgeteilten Daten auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht abzustellen. Daran ändert die nachträgliche und nur pauschale Bestreitung durch den Gemeinderat in der Vernehmlassung nichts. Weil der Gemeinderat mit der Inkraftsetzung des neuen Reglements im Jahre 2001 rechnete, entschied er sich für eine Beurteilung der Einsprache nach den mutmasslich neuen Gebührenansätzen. Jedenfalls lässt sich das Schreiben des Umwelt- und Sicherheitsdepartementes vom Juli 2000 nicht anders verstehen. Der Gemeinderat gab damit dem Beschwerdeführer zu erkennen, einen Einspracheentscheid auf der Grundlage des tatsächlich produzierten Abfalls zu fällen. Dass er davon abgerückt ist, wird auf die Ablehnung des neuen Reglements zurückzuführen sein. Dieser Umstand allein schliesst jedoch nicht aus, die angefochtene Gebührenrechnung auf dem vorgezeichneten Weg zu behandeln und zu beurteilen. c) Gemäss Art. 11 ff. des Entwurfs des Abfallreglements setzten sich die Gebühren zusammen aus der gewichtsabhängigen oder volumenabhängigen Gebühr, den verschiedenen Gebühren für Separatabfälle und einer Grundgebühr. Für Haushaltungen war die Einführung einer Sackgebühr vorgesehen. Neben dieser Sackgebühr sollte jeder Eigentümer einer Liegenschaft eine Grundgebühr bezahlen, welche die weiteren Aufwendungen deckt, insbesondere die Kosten für Separatsammlungen, für Information und Beratung sowie Personal und Administration (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 des Entwurfs). Der Gemeinderat behielt sich die Kompetenz vor, die Höhe der einzelnen Gebühren sowie ihre konkrete Ausgestaltung im Anhang der Vollzugsverordnung festzulegen (Art. 14). Gemäss Botschaft zur Urnenabstimmung bezifferte der Gemeinderat den Preis für einen 35-Liter-Sack mit Fr. 1.50 für Hauskehricht aus Privathaushalten und die Grundgebühr mit ungefähr Fr. 100.- pro Haushalt. Von diesen Zahlen darf jedenfalls für die Zeit unmittelbar nach dem erwarteten"}