{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-75_2001-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=284", "Checksum": "2335338069b4c3b2513c6c27a4af103b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 75", "2001 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.09.2001 A 01 75 (2001 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und Art. 32a USG; § 23 Abs. 2, § 30 und § 49 EGUSG. Eine Kehrichtgebühr, die gestützt auf das Reglement allein nach dem Gebäudeversicherungswert festgesetzt wird, verletzt Bundesrecht. 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Dies gilt auch dann, wenn die Gemeindelegislative zuvor die Einführung eines neuen Abfallreglements mit Umsetzung des Verursacherprinzips (z.B. Sackgebühr) abgelehnt hat. | Kehrichtgebühren\n\n Abfuhrwesen in der Gemeinde zum Gegenstand hat. Zum anderen geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur um eine vorfrageweise oder inzidente Normenkontrolle. Das Verwaltungsgericht hat die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Reglements als solche nicht zu beurteilen und kann daher auch nicht das beanstandete Reglement aufheben. Zu prüfen ist nur die konkrete Anordnung im Einzelfall, die in Anwendung von Art. 10 des Reglements ergangene Gebührenverfügung. b) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat von Z die gesamten Gebührenrechnungen in Anwendung des Reglements aus dem Jahre 1971 zugestellt hat. Eine andere Möglichkeit hatte er nicht; weder rechtlich noch technisch war er in der Lage, das bundesrechtliche Verursacherprinzip bei der Rechnungsstellung 2000 direkt umzusetzen. Dabei muss immerhin eingeräumt werden, dass auch ein nach dem Gebäudeversicherungswert ermittelter Rechnungsbetrag im Einzelfall durchaus einer verursachergerechten Gebühr entsprechen kann. Es kann daher nicht gesagt werden, die vom Gemeinderat zugestellten Rechnungen seien im Ergebnis allesamt verfassungswidrig. Im Übrigen kann dem Gemeinderat als politisch verantwortlicher Behörde kein Vorwurf gemacht werden. Gegenteils verdienen seine jahrelangen Bemühungen, das neue Gebührensystem einzuführen, Respekt. Ebenso ist anzuerkennen, wenn er in Bezug auf die hängigen Beschwerden auf das Erfordernis der rechtsgleichen Behandlung aller Einwohner der Gemeinde Z hinweist. Indessen führen diese Erwägungen nicht dazu, dass die Beschwerden bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung aller gebührenpflichtigen Personen ohne weitere Prüfung der konkreten Verhältnisse abgewiesen werden müssen. c) Der Gebührenpflichtige hat Anspruch darauf, dass seine Rechnung auf dem Rechtsmittelweg anhand der üblichen im Abgaberecht geltenden Verfassungsprinzipien überprüft und gegebenenfalls aufgehoben oder korrigiert wird. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das Bundesgericht eine Kehrichtgebühr, die sich proportional nach dem Versicherungswert der Gebäude bemisst, unabhängig vom Inkrafttreten des Art. 32a USG an sich als verfassungswidrig beurteilt (URP 1998 S. 739). Aus dem Entscheid LGVE 1998 II Nr. 39 lässt sich nichts anderes ableiten. Wenn gemäss diesem Urteil die strikte Nichtanwendung des städtischen Reglements unter Berufung auf die entstehende Rechtsunsicherheit abgelehnt wurde, dann waren die damaligen Umstände des Falles entscheidend. Im Gegensatz zu der hier angefochtenen Verfügung lag dem damals umstrittenen Reglement immerhin eine Gebühr zugrunde, die sowohl aus verbrauchsunabhängigen wie aus verbrauchsabhängigen Elementen zusammengesetzt war. Ferner datiert das Urteil vom 30. November 1998, erging somit erst rund ein Jahr nach Inkrafttreten des Art. 32a USG. Schliesslich wurde die damalige Beschwerde, was der Gemeinderat zu übersehen scheint, nicht abgewiesen, sondern wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Auch im vorliegenden Fall lässt sich - wie noch zu zeigen sein wird - die angefochtene Gebühr nach den massgebenden rechtlichen Prinzipien überprüfen und eine sachlich angemessene Entscheidung finden. Eine Gutheissung der Beschwerden hätte nicht die Folge, dass dem Gemeinwesen - der Gemeinde Z - ein unverhältnismässiger Nachteil entstünde. Angesichts der im Vergleich zur Grösse der Gemeinde Z und der vielen gebührenpflichtigen Personen geringen Zahl der Beschwerden wird der Gesamtertrag der Gebühren für das Jahr 2000 nur marginal beeinflusst, wenn die Beschwerden gutgeheissen werden. Unabhängig von der Entscheidung der Beschwerden bleibt das Reglement aus dem Jahre 1971 in seiner Gesamtheit ohnehin bestehen, so dass von einem eigentlichen rechtsfreien Raum nicht gesprochen werden kann. Eine Korrektur im Beschwerdeverfahren führt zwar zwangsläufig - mit Bezug auf die vom Einwohnerrat beschlossene Gebührenhöhe für das Jahr 2000 - zu einer unterschiedlichen Behandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zu den Pflichtigen, die ihre Gebühren akzeptiert haben. Dies liegt aber in der Natur des Rechtsmittelverfahrens selber begründet; eine rechtsungleiche Behandlung ist darin nicht zu sehen. 6. - Der Gemeinderat weist darauf hin, der Ertrag aus den Kehrichtgebühren müsse insgesamt die Aufwendungen decken, die für die Bereitstellung und den Unterhalt der Infrastruktur und Organisation der Kehrichtabfuhr entstünden. Damit beruft er sich auf das Kostendeckungsprinzip. Seine Verletzung wird im vorliegenden Fall zu Recht nicht geltend gemacht. Richtig ist, dass die Gemeinde Z nach dem geltenden Reglement aus dem Jahre 1971 (Art. 10 Abs. 2) wie auch gemäss kantonaler Vorschrift (§ 30 Abs. 1 EGUSG) zur Erhebung kostendeckender Gebühren verpflichtet ist. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten (BGE 125 I 196 Erw. 4h mit Hinweisen). Die durch die Abfallgebühren erhobenen Kosten müssen sämtliche Aufwendungen der Abfallbewirtschaftung decken. Abgestellt wird somit auf eine Vollkostenrechnung, in der die Aufwendungen für Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Ersatz der Anlagen berücksichtigt werden und die gleichzeitig eine angemessene Verzinsung und"}