{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-75_2001-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=284", "Checksum": "2335338069b4c3b2513c6c27a4af103b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 75", "2001 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.09.2001 A 01 75 (2001 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und Art. 32a USG; § 23 Abs. 2, § 30 und § 49 EGUSG. Eine Kehrichtgebühr, die gestützt auf das Reglement allein nach dem Gebäudeversicherungswert festgesetzt wird, verletzt Bundesrecht. 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Dies gilt auch dann, wenn die Gemeindelegislative zuvor die Einführung eines neuen Abfallreglements mit Umsetzung des Verursacherprinzips (z.B. Sackgebühr) abgelehnt hat. | Kehrichtgebühren\n\n widerspricht dem Bundesrecht. Sie verletzt Art. 2 und Art. 32a USG (LGVE 1998 II Nr. 39 mit Hinweisen). Unabhängig von den mit dem Regelungsauftrag des Art. 32a Abs. 1 USG abgeleiteten Übergangsfristen oder kantonalen Anpassungsfristen haben Entsorgungsgebühren keinen Bestand, die auf einer unzulässigen Pauschalierung beruhen. Gebühren, die sich ausschliesslich nach einem Bemessungskriterium ohne Bezug zur Inanspruchnahme der Dienstleistung bestimmen (wie beispielsweise der Gebäudeversicherungswert), verletzten bereits vor Inkrafttreten des Art. 32a USG den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Willkürverbot (Art. 8 und 9 BV, Art. 4 aBV) sowie das allgemeine Verursacherprinzip nach Art. 2 USG (Urteil des Bundesgerichts vom 28.1.1998, in: URP 1998 S. 739; vgl. auch Brunner, a.a.O., N 31 zu Art. 32a USG). Eine allein auf dem Gebäudeversicherungswert berechnete Kehrichtabfuhrgebühr missachtet schliesslich geschriebenes Verfassungsrecht; das Verursacherprinzip hat - wie erwähnt - Eingang in die Bundesverfassung gefunden (Art. 74 Abs. 2 BV). Es kann in diesem Zusammenhang offen gelassen werden, ob seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 das Verursacherprinzip unmittelbaren und normativen Verfassungsrang erhalten hat, wie dies für die Bemessung der Kausalabgaben massgebenden Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz gilt (zur Kontroverse: Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 173 ff.). Entscheidend bleibt, dass der Verfassungsgeber das Verursacherprinzip unmissverständlich als Massstab für die Kostentragung im Umweltschutz formuliert hat. Damit ist nur eine Gebührenregelung, die sich massgeblich am Verursacherprinzip orientiert, mit der geltenden Verfassung vereinbar. 5. - a) Der Gemeinderat ist sich der in Erwägung 4 dargelegten Rechtslage bewusst. Er will aber die geltende Gebührenordnung, die allein nach einem Promillesatz des Gebäudeversicherungswertes bemessen wird, weiterhin im Sinne einer Übergangslösung aufrecht erhalten. Er beruft sich hierbei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und den Entscheid des Luzerner Verwaltungsgerichts, publiziert in LGVE 1998 II Nr. 39. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Richter, wenn sich ein angefochtener Entscheid als bundesrechts- oder verfassungswidrig erweist, von dessen Aufhebung absehen, wenn durch die unverzügliche Nichtanwendung der dem Entscheid zugrunde liegenden Normen nicht bloss ein verhältnismässig unbedeutendes Regelungsdefizit, sondern ein eigentlich rechtsfreier Raum entstünde (BGE 123 I 61 Erw. 3c mit Hinweisen). Der Verzicht auf die sofortige Aufhebung eines angefochtenen Entscheides bzw. die einstweilige Weiteranwendung einer als verfassungswidrig beurteilten Norm kann mithin ausnahmsweise dann gerechtfertigt oder sogar geboten sein, wenn andernfalls dem Gemeinwesen oder den Betroffenen ein unverhältnismässiger Nachteil entstünde, indem zum Beispiel ein ganzes Regelungssystem aus den Angeln gehoben würde oder eine wichtige öffentliche Aufgabe bis auf weiteres nicht mehr oder nicht mehr zufrieden stellend erfüllt werden könnte (URP 1998 S. 741 Erw. 3a). Der Richter muss auf eine verfassungsmässige Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit oder Rechtsgleichheit unter Umständen auch deshalb verzichten, weil er in der Regel nicht in der Lage und nach der Gewaltenteilung auch nicht berufen ist, die mangelhafte Norm durch eine eigene Anordnung zu ersetzen, die dann bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtskonformen Regelung des Gesetzgebers gelten würde (Brunner, a.a.O., N 31 zu Art. 32a USG). Die mögliche Bestätigung einer angefochtenen Entscheidung - trotz ihrer festgestellten Bundesrechtswidrigkeit und damit die Weitergeltung des ihr zugrunde liegenden Rechtssatzes (oder eines ganzen Erlasses) - ist auch im Zusammenhang mit Übergangs- oder Anpassungsfristen, auf die sich der Gesetzgeber berufen kann, zu betrachten. Mit Blick auf die Durchsetzung des Bundesrechts hat der Bund keine ausdrückliche Frist zur Anpassung des kantonalen Rechts gesetzt. Art. 32a Abs. 1 USG enthält aber einen Gesetzgebungsauftrag an die Kantone, welche dabei einen grossen Gestaltungsspielraum haben (BGE 125 I 449 ff. URP 2000 S. 133 ff., insb. 139). Muss das Bundesrecht nach der kantonalen Verfassungsordnung zweistufig - d.h. erstens mittels kantonalem Einführungs- oder Anschlussgesetz und zweitens mittels Gemeindereglement - umgesetzt werden, so wird dafür eine Zeitspanne von höchstens fünf Jahren als zulässige Übergangsfrist betrachtet (Brunner, a.a.O., N 27 zu Art. 32a USG). Art. 32a USG ist seit dem 1. November 1997 in Kraft. Gestützt auf § 49 EGUSG steht den Gemeinden eine dreijährige Frist zu, um die erforderlichen Reglemente anzupassen oder neu zu erlassen. Diese Frist läuft am 1. Januar 2002 ab. Bei dieser Sachlage beruft sich der Gemeinderat Z zu Recht darauf, dass für die Umsetzung des Bundesrechts die Anpassungsfrist noch nicht abgelaufen ist und daher die Gebührenordnung aus dem Jahre 1971 als Übergangsregelung weiterhin Geltung beanspruchen darf. Diese weitere Geltung kann sich aber nur auf die generelle Anwendbarkeit des Reglements während der noch laufenden Anpassungsfrist beziehen. Das gilt zum einen deshalb, weil das Reglement aus dem Jahre 1971 nicht nur die Frage der Gebührenerhebung regelt, sondern das gesamte"}