{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-75_2001-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=284", "Checksum": "2335338069b4c3b2513c6c27a4af103b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 75", "2001 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.09.2001 A 01 75 (2001 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und Art. 32a USG; § 23 Abs. 2, § 30 und § 49 EGUSG. Eine Kehrichtgebühr, die gestützt auf das Reglement allein nach dem Gebäudeversicherungswert festgesetzt wird, verletzt Bundesrecht. 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Dies gilt auch dann, wenn die Gemeindelegislative zuvor die Einführung eines neuen Abfallreglements mit Umsetzung des Verursacherprinzips (z.B. Sackgebühr) abgelehnt hat. | Kehrichtgebühren\n\n Allerdings waren bereits im alten EGUSG aus dem Jahre 1989 das Verursacherprinzip und die Aufgabe der Gemeinden zur Gebührenerhebung enthalten (§ 28 Abs. 3 und §§ 62 ff. alt EGUSG, vgl. hierzu LGVE 1998 II Nr. 39). 4. - a) Entsorgungsgebühren - wie Gebühren für die Kehricht- und die Sperrgutabfuhr - werden rechtlich als Benutzungsgebühren qualifiziert, weil sie ein Entgelt für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung sind. Solche Gebühren bedürfen einer formellgesetzlichen Grundlage, d.h. eines üblicherweise dem Referendum unterstellten Erlasses. Dieser Erlass muss den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand sowie die Bemessung der Abgabe in den Grundzügen regeln (BGE 126 I 182 f.; Pra 1993 Nr. 139 Erw. 3a mit Hinweisen). Eine Lockerung dieser Grundsätze ist zulässig, wenn dem Bürger die Überprüfung der Abgabe anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, wie beispielsweise von Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip offen steht, so dass nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 121 I 235 Erw. 3e mit Hinweisen). Das Gesagte gilt auch dort, wo die Regelungskompetenz nach der durch das kantonale Verfassungs- oder Gesetzesrecht getroffenen Ordnung bei der Gemeinde liegt. Ein kommunaler Erlass kann einem formellen Gesetz gleichgestellt werden, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung oder -parlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand (Pra 1996 Nr. 120 Erw. 5a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei gewissen Kausalabgaben eine Delegation an die Exekutive möglich. Das Legalitätsprinzip darf aber weder seines Gehalts entleert noch andererseits in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 126 Ia 183 Erw. 2a/bb). Im Bereich der Entsorgung sind zahlreiche und vielfältige Faktoren zu berücksichtigen, welche einen Einfluss auf die Frage nach der im konkreten Fall angemessenen und zulässigen Gebühr haben. Dieser Differenzierungsgrad, der bei der Regelung der Gebühr zu beachten ist, lässt es kaum zu, dass die Abgabenhöhe allein durch das Rechtsgleichheits-, das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip ausreichend präzis und für den Abgabepflichtigen voraussehbar bestimmt werden kann. Deshalb bleibt es Sache des formellen Gesetzgebers, einen Abgabetarif zu erlassen oder zumindest die Gebühren so festzulegen, dass sie für den einzelnen Bürger berechenbar und nachvollziehbar bleiben (Brunner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N 21 zu Art. 32a USG). Aufgrund der genannten Anforderungen an das Legalitätsprinzip im Bereich der Abgaben genügt Art. 32a USG nicht als Grundlage für die Erhebung von Entsorgungsabgaben. Vielmehr müssen die Ausführungsvorschriften der Kantone und insbesondere - wie erwähnt - die Abgabetarife vom formellen Gesetzgeber erlassen werden. Nach dem kantonalen Recht ist die Entsorgung der Siedlungsabfälle Sache der Gemeinden. Jede Gemeinde ist denn auch verpflichtet, ein Reglement über die Abfallentsorgung zu erlassen und darin auch die Gebühren nach den gesetzlichen Bemessungsvorschriften festzulegen (§ 23 Abs. 1 und 2, § 30 EGUSG). Nach § 11 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Z vom 20. September 1990 fällt der Erlass von Reglementen im Sinne von kommunalen Rechtssätzen in die Zuständigkeit des Gemeindeparlaments; die Kompetenz liegt daher beim Einwohnerrat. Die von ihm verabschiedeten Erlasse unterliegen wiederum dem fakultativen Referendum, können daher dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. Die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung der Gemeinde Z ist zu Recht unbestritten. Sie stützt sich auf die §§ 30 und 87 der Staatsverfassung des Kantons Luzern sowie auf die Verfahrens- und Ermächtigungsnormen im Gemeindegesetz (§§ 61-63). Eine durch die Gemeindeverfassung vorgesehene Delegation an die Exekutive liegt nicht vor. Der Einwohnerrat hat seine Kompetenz für den Erlass eines neuen Abfallreglementes nicht dem Gemeinderat übertragen. Schliesslich stehen der Zuständigkeit des Einwohnerrates oder der Stimmberechtigten auch keine zwingenden kantonalen Bestimmungen entgegen. Gestützt auf das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, auf die bundesgesetzlichen Vorgaben sowie auf die Ausführungsgesetzgebung im Kanton Luzern kann daher eine Gebührenordnung für die Siedlungsabfälle, welche vor allem das Verursacherprinzip umsetzt, nur von der jeweiligen Gemeindelegislative in dem dafür vorgesehenen Verfahren erlassen werden. Bei streng formaler und verfahrensmässiger Betrachtungsweise kann daher der Gemeinderat von Z für die Kehrichtgebühren nur auf den heute gültigen Erlass aus dem Jahre 1971 zurückgreifen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Gemeinderat hätte nach der Verwerfung der Vorlage durch das Volk gleichsam als Gesetzgeber die Kehrichtgebühren nach dem Verursacherprinzip erheben müssen, geht er klarerweise fehl. Für die Gemeinde Z bleibt das Reglement aus dem Jahre 1971 so lange in Kraft und findet Anwendung, bis ein neues, dem Bundesrecht angepasstes Reglement von der Gemeindelegislative gültig verabschiedet wird. b) Eine Gebührenordnung, die das Verursacherprinzip als Kostentragungsregel nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt,"}