{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-75_2001-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=284", "Checksum": "2335338069b4c3b2513c6c27a4af103b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 75", "2001 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.09.2001 A 01 75 (2001 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und Art. 32a USG; § 23 Abs. 2, § 30 und § 49 EGUSG. Eine Kehrichtgebühr, die gestützt auf das Reglement allein nach dem Gebäudeversicherungswert festgesetzt wird, verletzt Bundesrecht. 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Dies gilt auch dann, wenn die Gemeindelegislative zuvor die Einführung eines neuen Abfallreglements mit Umsetzung des Verursacherprinzips (z.B. Sackgebühr) abgelehnt hat. | Kehrichtgebühren\n\n\n| Entscheid: | Der Einwohnerrat der Gemeinde Z erliess per 1. Januar 1971 ein Reglement über die Kehrichtabfuhr auf dem Gemeindegebiet Z. Gemäss Art. 10 des Reglements erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der durch die Kehricht- und Sperrgutabfuhr bedienten Liegenschaften eine jährliche Abfuhrgebühr (Abs. 1). Die Abfuhrgebühr soll kostendeckend sein. Sie wird in Promillen der Gebäudeversicherungssumme der Liegenschaft erhoben (Abs. 2). Mit der Verankerung des Verursacherprinzips im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) und mit Erlass der kantonalen Anschlussgesetzgebung (namentlich des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998, EGUSG) erhielten die Gemeinden die Aufgabe, das Abfallwesen zu revidieren und vor allem verursachergerechte Gebühren einzuführen. Im Hinblick auf eine regionale Lösung erarbeitete sodann der Gemeindeverband für Kehrichtbeseitigung Region Luzern - in Zusammenarbeit mit zwölf Gemeinden (darunter die Gemeinde Z) - ein für die Stadt und die Agglomeration Luzern anwendbares Reglement. Nach Ergreifung des Referendums wurde aber das Reglement im November 1999 von den Stimmberechtigten verworfen. Daraufhin setzte die Gemeinde Z die früher begonnenen Arbeiten für ein neues kommunales Abfallreglement fort. A ist Eigentümer einer Liegenschaft in Z. Der Gemeinderat von Z erhob von A für das Jahr 2000 auf der Grundlage der Gebäudeversicherungssumme Kehrichtgebühren in der Höhe von Fr. 502.25. Dagegen erhob A Einsprache mit der Begründung, die Gebühr widerspreche in krasser Weise dem Verursacherprinzip. Nachdem weitere Eigentümer gegen die Gebührenrechnungen Einsprache erhoben hatten, beschloss der Gemeinderat - im Hinblick auf die erwartete Zustimmung zum ausgearbeiteten neuen Reglement -, bei den Einsprechern die angefochtene Kehrichtgebühr verursachergerecht zu bemessen. A wurde eingeladen, Angaben zur Kehrichtmenge, zu separaten Sammlungen und zur Anzahl Haushaltungen und Personen zu machen. Nachdem im November 2000 die Stimmbürger das neue kommunale Reglement verworfen hatten, wies der Gemeinderat von Z die Einsprache ab. In seiner Begründung hielt er u.a. fest, mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage gelange das seit 1. Januar 1971 gültige Reglement zur Anwendung. Deshalb müsse die Gebühr gestützt auf die jeweilige Gebäudeversicherungssumme erhoben werden; für eine Berechnung der Gebühr nach dem Verursacherprinzip fehlten die vom kommunalen Gesetzgeber zwingend zu erlassenden Kriterien. Eine gegen diesen Entscheid von A erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht gut. Aus den Erwägungen: 3. - a) Im Bereich der Umweltsorge und des Umweltschutzes gilt das Verursacherprinzip, das sowohl in der Verfassung wie auch im USG verankert ist. Gemäss Art. 74 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Abs. 1). Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher (Abs. 2). Auf bundesgesetzlicher Stufe bestimmt Art. 2 USG, dass derjenige die Kosten trägt, der Massnahmen nach dem Gesetz (d.h. nach dem USG) verursacht. Die Finanzierung bei Siedlungsabfällen regelt Art. 32a USG, in Kraft seit 1. November 1997. Absatz 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt: Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: a. die Art und Menge des übergebenen Abfalls; b. die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen; c. die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen; d. die Zinsen; e. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. b) Der kantonale Gesetzgeber hat den bundesrechtlichen Vorgaben in Bezug auf das Verursacherprinzip Rechnung getragen. Massgebend hierzu ist das EGUSG. Gemäss § 23 Abs. 2 EGUSG erlässt jede Gemeinde ein Reglement über die Abfallentsorgung. Die Reglemente der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben im Abfallwesen mit kostendeckenden Gebühren, die in ihren Reglementen über die Abfallentsorgung festzulegen und verursachergerecht zu bemessen sind. Einen Teil der gesamten Kosten können sie über eine Grundgebühr decken (§ 30 Abs. 1 EGUSG). Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung wie Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erweiterung, Ersatz, Abschluss und Nachsorge der Abfallanlagen und des Sammeldienstes sowie die Öffentlichkeitsarbeit und die Administration decken und eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen (§ 30 Abs. 2 EGUSG). Der Kanton verpflichtete die Gemeinden, innert drei Jahren nach Inkrafttreten des EGUSG ein Reglement über die Abfallentsorgung zu erlassen, das dem neuen Recht entspricht (§ 49 EGUSG). Weil das EGUSG am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, haben die Gemeinden demnach ihre Abfallreglemente bis zum 1. Januar 2002 anzupassen. Mit dem Einführungsgesetz vom 30. März 1998 wurde das bisherige EGUSG vom 6. März 1989 aufgehoben."}