{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-75_2001-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=284", "Checksum": "2335338069b4c3b2513c6c27a4af103b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 75", "2001 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.09.2001 A 01 75 (2001 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und Art. 32a USG; § 23 Abs. 2, § 30 und § 49 EGUSG. Eine Kehrichtgebühr, die gestützt auf das Reglement allein nach dem Gebäudeversicherungswert festgesetzt wird, verletzt Bundesrecht. Beruft sich ein Einsprecher auf das Verursacherprinzip, muss der Gemeinderat diesen Einwand prüfen und allenfalls die Gebühr herabsetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeindelegislative zuvor die Einführung eines neuen Abfallreglements mit Umsetzung des Verursacherprinzips (z.B. Sackgebühr) abgelehnt hat. | Kehrichtgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:43", "Checksum": "d012d0b44ea4ec4e838cf1829ecc6bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.09.2001 A 01 75 (2001 II Nr. 32)\nRegeste:\nArt. 2 und Art. 32a USG; § 23 Abs. 2, § 30 und § 49 EGUSG. Eine Kehrichtgebühr, die gestützt auf das Reglement allein nach dem Gebäudeversicherungswert festgesetzt wird, verletzt Bundesrecht. Beruft sich ein Einsprecher auf das Verursacherprinzip, muss der Gemeinderat diesen Einwand prüfen und allenfalls die Gebühr herabsetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeindelegislative zuvor die Einführung eines neuen Abfallreglements mit Umsetzung des Verursacherprinzips (z.B. Sackgebühr) abgelehnt hat. | Kehrichtgebühren\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Kehrichtgebühren |\n| Entscheiddatum: | 26.09.2001 |\n| Fallnummer: | A 01 75 |\n| LGVE: | 2001 II Nr. 32 |\n| Leitsatz: | Art. 2 und Art. 32a USG; § 23 Abs. 2, § 30 und § 49 EGUSG. Eine Kehrichtgebühr, die gestützt auf das Reglement allein nach dem Gebäudeversicherungswert festgesetzt wird, verletzt Bundesrecht. Beruft sich ein Einsprecher auf das Verursacherprinzip, muss der Gemeinderat diesen Einwand prüfen und allenfalls die Gebühr herabsetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeindelegislative zuvor die Einführung eines neuen Abfallreglements mit Umsetzung des Verursacherprinzips (z.B. Sackgebühr) abgelehnt hat. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}