Bezüglich des mit Verfügung vom 7. September 2000 abgelehnten Anspruchs auf wirtschaftlicher Sozialhilfe ist ein wirksamer Rechtsschutz in dem vor der Einsprachebehörde hängigen Hauptverfahren indessen in keiner Weise gefährdet. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist somit nicht dargetan, was zwecks einstweiliger Sicherstellung bedrohter rechtlicher Interessen im Einzelnen anzuordnen gewesen wäre. |