Eine Ausnahme im Sinne eines Vorgriffs auf den Entscheid in der Hauptsache mag dann zwar allenfalls gerechtfertigt sein, wenn rechtliche Interessen in einer Weise bedroht sind, dass ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht mehr gewährleistet ist (vgl. EVG-Urteil V. vom 22.9.2000 [C 112/00]). Bezüglich des mit Verfügung vom 7. September 2000 abgelehnten Anspruchs auf wirtschaftlicher Sozialhilfe ist ein wirksamer Rechtsschutz in dem vor der Einsprachebehörde hängigen Hauptverfahren indessen in keiner Weise gefährdet.