Nach der Rechtsprechung darf nämlich eine vorsorgliche Massnahme weder die endgültige Entscheidung vorwegnehmen noch dazu dienen, den Hauptprozess zum Vornherein «leer laufen» zu lassen. Eine Ausnahme im Sinne eines Vorgriffs auf den Entscheid in der Hauptsache mag dann zwar allenfalls gerechtfertigt sein, wenn rechtliche Interessen in einer Weise bedroht sind, dass ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht mehr gewährleistet ist (vgl. EVG-Urteil V. vom 22.9.2000 [C 112/00]).