Somit bleibt einzig zu prüfen, ob unmittelbar rechtliche Interessen bedroht sind, zu deren Schutz die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erforderlich wäre. Dem Beschwerdeführer geht es - wie bereits erwähnt - einzig darum, das verfolgte Ergebnis des Hauptverfahrens, nämlich die Feststellung eines Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe im noch unbestimmten Mass, vorweg zu nehmen. Dies ist jedoch im Rahmen eines Inzidenzverfahrens grundsätzlich nicht möglich. Nach der Rechtsprechung darf nämlich eine vorsorgliche Massnahme weder die endgültige Entscheidung vorwegnehmen noch dazu dienen, den Hauptprozess zum Vornherein «leer laufen» zu lassen.