Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wie der Gemeinderat in der Zwischenverfügung richtigerweise festhält, steht die Erhaltung eines bestehenden Zustandes nicht zur Beurteilung an, nachdem der Beschwerdeführer bisher keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezog. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob unmittelbar rechtliche Interessen bedroht sind, zu deren Schutz die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erforderlich wäre.