Im Übrigen dürfe die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen könne (vgl. zum Ganzen: BGE 117 V 191 Erw. 2b). b) Diese Grundsätze lassen sich auf den Anwendungsbereich von § 45 VRG sinngemäss übertragen. Dabei muss jedoch der Wortlaut der Bestimmung massgebend bleiben. Unter Berufung auf § 45 VRG kann es nur ausnahmsweise zulässig sein, einen angeblichen, im Hauptverfahren noch nicht abschliessend geprüften Leistungsanspruch gegen den Staat sogleich durchzusetzen. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen eine Interessenabwägung vorzunehmen.