Dabei stehe ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen werde sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergebe, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit könnten auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen dürfe die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen könne (vgl. zum Ganzen: BGE 117 V 191 Erw.