In BGE 117 V 191 Erw. 2b hat es darauf erkannt, dass sich aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen aufschiebender Wirkung und anderen vorsorglichen Massnahmen diese Grundsätze sinngemäss auch auf letztere übertragen lassen. Demnach habe die über die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen (nach Art. 56 VwVG) befindende Behörde ebenfalls zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden könnten. Dabei stehe ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.