Gemäss Randtitel zu Art. 55 VwVG stellt der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine vorsorgliche Massnahme dar. Beide Institute hängen zusammen. Der mit einem Rechtsmittel verbundene Suspensiveffekt bzw. dessen Entzug beschlägt die verfahrensrechtliche Seite, während vorsorgliche Massnahmen oder vorsorgliche Verfügungen dem Schutz materieller Rechte dienen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 55 VwVG und Art. 97 Abs. 2 AHVG die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltenden Grundsätze einlässlich dargestellt (BGE 110 V 45 Erw. 5b, 105 V 268f. Erw. 2, je mit Hinweisen). In BGE 117 V 191 Erw.