94 OG und § 45 VRG sind inhaltlich gleich, wird doch der Erlass von vorsorglichen Verfügungen postuliert, «um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen (zu schützen)». Solche Verfügungen sind laut Gesetz nur rechtmässig, wenn sie erforderlich sind, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen sicherzustellen. Dagegen dürfen sie dem End-urteil nicht vorgreifen, einer provisorischen Verpflichtung gleichkommen oder auch das Hauptverfahren illusorisch werden lassen (BGE 119 V 503ff. = Pra 83 Nr. 238 Erw. 3 mit Hinweisen). Gemäss Randtitel zu Art.