Vorsorgliche Massnahmen sind nach Art. 56 des Bundesgesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VwVG) dazu bestimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren können sie darüber hinaus auch dazu dienen, bedrohte rechtliche Interessen sicherzustellen (Art. 94 i.V.m. Art. 113 und 132 OG). Die Formulierungen dieser Bestimmungen, namentlich diejenigen von Art. 94 OG und § 45 VRG sind inhaltlich gleich, wird doch der Erlass von vorsorglichen Verfügungen postuliert, «um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen (zu schützen)».