derselbe, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der Verwaltungsrechtspflege, in: ZBl 77 [1976] S. 4). 4. - Der Gemeinderat hat im Zwischenentscheid vom 6. und 27. November 2000 (Zwischenverfügung und Einspracheentscheid) die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen für die Dauer des Einspracheverfahrens unter dem Titel von vorsorglichen Massnahmen abgelehnt. Dabei hielt er zutreffend fest, dass das Sozialhilfegesetz das Institut der Soforthilfe nicht vorsehe, und stützte sodann seinen Entscheid auf § 45 VRG.