Da der Suspensiveffekt eines Rechtsmittels bei einer ablehnenden Verfügung - wie hier - wirkungslos ist, haben die dagegen eingelegten Rechtsmittel nicht zur Folge, dass es so gehalten wird, wie wenn eine dem Begehren des Antragstellers entsprechende Verfügung ergangen wäre. In einem solchen Fall können vielmehr nur vorsorgliche Massnahmen helfen (Gygi, a.a.O., S. 245f.; derselbe, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der Verwaltungsrechtspflege, in: ZBl 77 [1976] S. 4).