, insbesondere 188 Erw. 1b). c) Mit seinem Antrag auf Erlass einer «vorsorglichen Verfügung» bzw. Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen bereits während der Dauer des Einspracheverfahrens will der Beschwerdeführer nichts anderes, als dass ihm wirtschaftliche Sozialhilfe bezahlt wird, bevor die Anspruchsvoraussetzungen im eigentlichen Hauptverfahren geklärt sind. Da der Suspensiveffekt eines Rechtsmittels bei einer ablehnenden Verfügung - wie hier - wirkungslos ist, haben die dagegen eingelegten Rechtsmittel nicht zur Folge, dass es so gehalten wird, wie wenn eine dem Begehren des Antragstellers entsprechende Verfügung ergangen wäre.