1b mit Hinweisen). Gemäss § 131 Abs. 1 VRG haben die Verwaltungsbeschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung. Wird ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung (Suspensiveffekt) eingelegt, hat es zur Folge, dass die in der Verfügungsformel (Dispositiv) angeordnete Rechtsfolge, also der mit ihr bezweckte Erfolg, vorläufig nicht eintreten, sondern bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gehemmt werden soll (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 241). Nach ständiger Rechtsprechung kann einer negativen Verfügung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden;