| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - b) Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen für sich und die in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen geltend. Mit Verfügung vom 7. September 2000 hat der Sozialvorsteher das Gesuch um Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe abgewiesen. Bei einer solchen leistungsverweigernden Anordnung handelt es sich um eine sogenannte Negativverfügung. Negative Verfügungen sind Verfügungen, mit welchen Begehren um Anerkennung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt werden (vgl. BGE 123 V 39ff. = Pra 87 Nr. 14 Erw. 3; BGE 117 V 188 Erw. 1b mit Hinweisen).