{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-287_2002-06-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1359", "Checksum": "a639fb31e28d1af36644f3e5a545c2a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 287", "2002 II Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.06.2002 A 01 287 (2002 II Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 45 und § 131 Abs. 1 VRG. Die Ablehnung eines Gesuchs um wirtschaftliche Sozialhilfe ist eine Negativverfügung. Ihre Anfechtung hat - unabhängig vom Rechtsmittel - keine aufschiebende Wirkung (Erw. 3b). 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In BGE 117 V 191 Erw. 2b hat es darauf erkannt, dass sich aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen aufschiebender Wirkung und anderen vorsorglichen Massnahmen diese Grundsätze sinngemäss auch auf letztere übertragen lassen. Demnach habe die über die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen (nach Art. 56 VwVG) befindende Behörde ebenfalls zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden könnten. Dabei stehe ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen werde sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergebe, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit könnten auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen dürfe die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen könne (vgl. zum Ganzen: BGE 117 V 191 Erw. 2b). b) Diese Grundsätze lassen sich auf den Anwendungsbereich von § 45 VRG sinngemäss übertragen. Dabei muss jedoch der Wortlaut der Bestimmung massgebend bleiben. Unter Berufung auf § 45 VRG kann es nur ausnahmsweise zulässig sein, einen angeblichen, im Hauptverfahren noch nicht abschliessend geprüften Leistungsanspruch gegen den Staat sogleich durchzusetzen. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wie der Gemeinderat in der Zwischenverfügung richtigerweise festhält, steht die Erhaltung eines bestehenden Zustandes nicht zur Beurteilung an, nachdem der Beschwerdeführer bisher keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezog. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob unmittelbar rechtliche Interessen bedroht sind, zu deren Schutz die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erforderlich wäre. Dem Beschwerdeführer geht es - wie bereits erwähnt - einzig darum, das verfolgte Ergebnis des Hauptverfahrens, nämlich die Feststellung eines Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe im noch unbestimmten Mass, vorweg zu nehmen. Dies ist jedoch im Rahmen eines Inzidenzverfahrens grundsätzlich nicht möglich. Nach der Rechtsprechung darf nämlich eine vorsorgliche Massnahme weder die endgültige Entscheidung vorwegnehmen noch dazu dienen, den Hauptprozess zum Vornherein «leer laufen» zu lassen. Eine Ausnahme im Sinne eines Vorgriffs auf den Entscheid in der Hauptsache mag dann zwar allenfalls gerechtfertigt sein, wenn rechtliche Interessen in einer Weise bedroht sind, dass ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht mehr gewährleistet ist (vgl. EVG-Urteil V. vom 22.9.2000 [C 112/00]). Bezüglich des mit Verfügung vom 7. September 2000 abgelehnten Anspruchs auf wirtschaftlicher Sozialhilfe ist ein wirksamer Rechtsschutz in dem vor der Einsprachebehörde hängigen Hauptverfahren indessen in keiner Weise gefährdet. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist somit nicht dargetan, was zwecks einstweiliger Sicherstellung bedrohter rechtlicher Interessen im Einzelnen anzuordnen gewesen wäre. |"}