{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-287_2002-06-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1359", "Checksum": "a639fb31e28d1af36644f3e5a545c2a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 287", "2002 II Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.06.2002 A 01 287 (2002 II Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 45 und § 131 Abs. 1 VRG. Die Ablehnung eines Gesuchs um wirtschaftliche Sozialhilfe ist eine Negativverfügung. Ihre Anfechtung hat - unabhängig vom Rechtsmittel - keine aufschiebende Wirkung (Erw. 3b). Vor Abschluss des Hauptverfahrens ist es grundsätzlich nicht möglich, einen angeblichen Leistungsanspruch mit einer vorsorglichen Verfügung durchzusetzen (Erw. 4). | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:38", "Checksum": "02417b0414156ad46e1a4d81c0f12993", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.06.2002 A 01 287 (2002 II Nr. 40)\nRegeste:\n§ 45 und § 131 Abs. 1 VRG. Die Ablehnung eines Gesuchs um wirtschaftliche Sozialhilfe ist eine Negativverfügung. Ihre Anfechtung hat - unabhängig vom Rechtsmittel - keine aufschiebende Wirkung (Erw. 3b). Vor Abschluss des Hauptverfahrens ist es grundsätzlich nicht möglich, einen angeblichen Leistungsanspruch mit einer vorsorglichen Verfügung durchzusetzen (Erw. 4). | Verfahren\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Verfahren |\n| Entscheiddatum: | 03.06.2002 |\n| Fallnummer: | A 01 287 |\n| LGVE: | 2002 II Nr. 40 |\n| Leitsatz: | § 45 und § 131 Abs. 1 VRG. Die Ablehnung eines Gesuchs um wirtschaftliche Sozialhilfe ist eine Negativverfügung. Ihre Anfechtung hat - unabhängig vom Rechtsmittel - keine aufschiebende Wirkung (Erw. 3b). Vor Abschluss des Hauptverfahrens ist es grundsätzlich nicht möglich, einen angeblichen Leistungsanspruch mit einer vorsorglichen Verfügung durchzusetzen (Erw. 4). |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}