Den Steuerbehörden wäre es denn auch unbenommen gewesen, nach Zustellung der Sondersteuerveranlagungen gestützt auf die darin enthaltenen Steuerfaktoren umgehend auch Rechnung zu stellen. Haben nun die beteiligten Steuerämter die jeweiligen Steuerforderungen vorliegend erst im Juni bzw. Juli 2001 in Rechnung gestellt, sind sie gestützt auf § 138 Abs. 2 aStG auch erst in diesen Zeitpunkten fällig geworden. Ein Verzugszins ist dann geschuldet, wenn der Steuerbetrag innert 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet wird (§ 140 Abs. 2 aStG). |