d) Gestützt auf die gemachten Ausführungen steht fest, dass es für den Eintritt der Fälligkeit der hier in Frage stehenden Sondersteuer auf Kapitalgewinn - entsprechend dem Wortlaut von § 138 Abs. 2 aStG - der Zustellung der Steuerrechnung bedarf. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörden hat die Eröffnung der Veranlagungsverfügung allein noch nicht zur Folge, dass die Steuerforderung fällig würde.