Einer Veranlagungsverfügung, in der die Steuerfaktoren sowie die Steuerbeträge je Einheit festgesetzt werden (§ 94 Abs. 1 aStG), kann der effektiv geschuldete Steuerbetrag nun aber, wie Figura zeigt, gerade nicht direkt entnommen werden. Im Übrigen halten auch die Weisungen der Steuerverwaltung ausdrücklich fest, dass die Steuern bei allgemeiner Fälligkeit am 1. September, in den Fällen nach § 138 Abs. 3 aStG sofort und bei ordentlicher Fälligkeit - und damit in der hier interessierenden Problematik - mit Zustellung der Rechnung fällig werden (Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz, Steuerbezug 97/98, S. 5 Ziff. 4.2).