Auch die Kantonale Steuerverwaltung führt an, es sei entscheidend, dass der Zins nicht vor Kenntnisnahme des definitiven Steuerbetrages durch die steuerpflichtige Person zu laufen beginne. Einer Veranlagungsverfügung, in der die Steuerfaktoren sowie die Steuerbeträge je Einheit festgesetzt werden (§ 94 Abs. 1 aStG), kann der effektiv geschuldete Steuerbetrag nun aber, wie Figura zeigt, gerade nicht direkt entnommen werden.