Vielmehr wird die Auffassung der Beschwerdeführer, dass der Wortlaut des § 138 Abs. 2 aStG den Willen des Gesetzgebers wiedergibt, durch die Materialien bekräftigt. Es kann denn auch - mit den Beschwerdeführern - des Weiteren darauf hingewiesen werden, dass sich den hier in Frage stehenden Sondersteuerveranlagungen vom 25. Januar 1996 weder direkt entnehmen lässt, welchen Betrag die Steuerpflichtigen genau schulden, noch an wen und innert welcher Frist dieser Betrag zu bezahlen ist. Auch die Kantonale Steuerverwaltung führt an, es sei entscheidend, dass der Zins nicht vor Kenntnisnahme des definitiven Steuerbetrages durch die steuerpflichtige Person zu laufen beginne.