Wie den Voten des damaligen Grossrates Andreas Korner entnommen werden kann, auf dessen Antrag die Einfügung des Passus "Der Zinsenlauf beginnt nicht vor der Rechnungsstellung" in § 140 Abs. 4 aStG zurückzuführen ist, hat dies gerade auch für die definitiven Veranlagungen zu gelten (vgl. Voten Korner, in: GR 2/1994 S. 286-289). Weshalb es der Gesetzgeber bei den Steuern nach § 138 Abs. 2 aStG und damit auch bei der hier in Frage stehenden Sondersteuer anders gewollt und die Auslösung der Zinspflicht nicht von der Zustellung einer Rechnung abhängig gemacht haben sollte, ist - gerade vor diesem Hintergrund - nicht ersichtlich.