Daraus geht hervor, dass es unter der Geltung der hier anwendbaren Fassung des aStG vom 1. Januar 1995 bei den periodischen Steuern keine Verzugszinspflicht geben sollte, ohne dass die geschuldeten Steuern zuvor in Rechnung gestellt worden waren. Wie den Voten des damaligen Grossrates Andreas Korner entnommen werden kann, auf dessen Antrag die Einfügung des Passus "Der Zinsenlauf beginnt nicht vor der Rechnungsstellung" in § 140 Abs. 4 aStG zurückzuführen ist, hat dies gerade auch für die definitiven Veranlagungen zu gelten (vgl. Voten Korner, in: GR 2/1994 S. 286-289).