Zu spät bezahlte Beträge auf gestellte provisorische Rechnungen sind zu verzinsen. Der Zinsenlauf beginnt nicht vor der Rechnungsstellung, wobei Rechnungsstellung auch die provisorische Steuerrechnung ist (vgl. Erläuterung der Norm durch Max Pfister, Präsident der vorberatenden Kommission, in: GR 2/1994 S. 424). Daraus geht hervor, dass es unter der Geltung der hier anwendbaren Fassung des aStG vom 1. Januar 1995 bei den periodischen Steuern keine Verzugszinspflicht geben sollte, ohne dass die geschuldeten Steuern zuvor in Rechnung gestellt worden waren.