Was die Verzinslichkeit der periodischen Steuern angeht, bestimmt der Regierungsrat, inwieweit nicht entrichtete oder zuviel bezahlte Steuerbeträge sowie Vorauszahlungen zu verzinsen sind, wobei der Zinsenlauf nicht vor der Rechnungsstellung beginnt (§ 140 Abs. 4 aStG). Diese Norm ist so zu verstehen, dass auf die Differenz zwischen einer rechtzeitig bezahlten provisorischen Rechnung mit einem tieferen Betrag und einer später zugestellten definitiven Steuerrechnung mit einem höheren Betrag kein Ausgleichszins erhoben werden darf. Zu spät bezahlte Beträge auf gestellte provisorische Rechnungen sind zu verzinsen.