So sieht § 138 Abs. 1 aStG in der vorliegend massgebenden, seit 1. Januar 1995 in Kraft stehenden Fassung in Bezug auf die Fälligkeit der periodischen Steuern vor, dass diese auf einen allgemeinen Fälligkeitstermin (30.11.) fällig werden. Was die Verzinslichkeit der periodischen Steuern angeht, bestimmt der Regierungsrat, inwieweit nicht entrichtete oder zuviel bezahlte Steuerbeträge sowie Vorauszahlungen zu verzinsen sind, wobei der Zinsenlauf nicht vor der Rechnungsstellung beginnt (§ 140 Abs. 4 aStG).