Hingegen hat sich der Gesetzgeber bei der Revision des aStG im Jahre 1994 (Gesetzesänderung vom 21.3.1994, in Kraft getreten per 1.1.1995) mit der Frage der Fälligkeit und Verzugszinspflicht betreffend die periodischen Steuern auseinander gesetzt, worauf sich denn auch die Beschwerdeführer berufen. So sieht § 138 Abs. 1 aStG in der vorliegend massgebenden, seit 1. Januar 1995 in Kraft stehenden Fassung in Bezug auf die Fälligkeit der periodischen Steuern vor, dass diese auf einen allgemeinen Fälligkeitstermin (30.11.) fällig werden.