§ 140 aStG) ergebende Auslegungsergebnis bestätigt, wonach es einer Rechnungsstellung bedürfe, damit eine Sondersteuer auf Kapitalgewinn fällig werde und damit auch eine Verzugszinspflicht überhaupt in Frage komme. aa) Ein Blick in die Materialien zeigt, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen der per 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Revision des aStG (G 1994 89) zur Norm des § 138 Abs. 2 aStG, insbesondere zu der darin enthaltenen Formulierung "Zustellung der Rechnung", nicht näher geäussert hat (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf einer Änderung des Steuergesetzes vom 1.6.1993 [B 117] S. 44; GR 4/1993 S. 1450/1451, 2/1994 S. 284 ff.