Die Beschwerdeführer bringen demgegenüber vor, dass auch die Durchsicht der Materialien zu keinem anderen Auslegungsergebnis führen würde. Vielmehr werde das sich bereits aufgrund der Interpretation des Gesetzestextes (§ 138 Abs. 2 i.V.m. § 140 aStG) ergebende Auslegungsergebnis bestätigt, wonach es einer Rechnungsstellung bedürfe, damit eine Sondersteuer auf Kapitalgewinn fällig werde und damit auch eine Verzugszinspflicht überhaupt in Frage komme.