Die Steuerverwaltung beruft sich denn auch darauf, dass es nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen hätte, die Fälligkeit einer Sondersteuer auf Kapitalgewinn und damit letztlich den Beginn des Fristenlaufes betreffend Verzugszinspflicht von der Zustellung einer Rechnung im technischen Sinn abhängig zu machen. Vielmehr solle nach der Absicht des Gesetzgebers für den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben nach § 138 Abs. 2 aStG die Eröffnung der Veranlagung massgebend sein. Die Beschwerdeführer bringen demgegenüber vor, dass auch die Durchsicht der Materialien zu keinem anderen Auslegungsergebnis führen würde.